Erlaubte Praxiswerbung für Ärzte kostet je nach Maßnahme und Intensität zwischen einigen Hundert Euro für Grundmaßnahmen und mehreren Tausend Euro monatlich für professionelles Digital-Marketing.
Ärzte dürfen sachlich und wahrheitsgemäß für ihre Leistungen werben. Eine professionelle Praxiswebsite kostet einmalig 2.000 bis 8.000 Euro; laufende Google-Anzeigen (Google Ads) kosten ab 300 Euro monatlich. Irreführende, marktschreierische oder vergleichende Werbung ist verboten.
Hintergrund
Das ärztliche Werberecht wurde durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer geregelt. Grundsatz: Werbung muss sachlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend sein. Zulässig sind: Praxiswebsite mit Leistungsbeschreibung, Google-Einträge, Social-Media-Präsenz (DSGVO-konform), Praxisflyer und Zeitungsanzeigen.
Verboten sind: Patientenempfehlungen mit Angabe von Namen, Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen, Werbung mit Garantieversprechen für Behandlungsergebnisse und unsachliche Gegenüberstellungen mit Kollegen.
Ärzte, die mit eigener Website Patienten auf IGeL-Leistungen hinweisen, müssen die Preistransparenzpflichten beachten; ein Verstoß kann Abmahnungen durch Mitbewerber auslösen. Anwaltskosten bei einer Abmahnung betragen schnell 2.000 bis 5.000 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt, Praxismarketing von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, bevor größere Kampagnen gestartet werden.
Wann gilt das nicht?
Für Zahnärzte und Heilpraktiker gelten teils andere Werberegeln. Im Bereich Medizinprodukte gelten zusätzliche HWG-Einschränkungen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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