Das Fernbehandlungsverbot wurde durch die Änderung der Muster-Berufsordnung 2018 gelockert; ausschließliche Fernbehandlung ist nun erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und die notwendige Sorgfalt gewahrt bleibt.

Ärzte, die unzulässige Fernbehandlungen durchführen, riskieren berufsrechtliche Maßnahmen der Ärztekammer sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Behandlungsfehlern. Anwalts- und Schadensersatzkosten können schnell 10.000 bis 100.000 Euro übersteigen. Eine aktuelle Berufshaftpflicht deckt auch zulässige Fernbehandlungen ab.

Hintergrund

§ 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung erlaubt ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Entscheidend ist die individuelle ärztliche Einschätzung; pauschale Diagnosen ohne Befunderhebung bleiben unzulässig.

Plattformen wie Teleclinic oder Zava ermöglichen Online-Konsultationen; Ärzte müssen sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung diese Tätigkeiten einschließt. Manche älteren Verträge decken Fernbehandlung nicht ab; eine Deckungslücke kann im Schadensfall erhebliche Kosten verursachen.

Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung auch Fernbehandlungsleistungen abdeckt, und empfiehlt bei Bedarf eine Nachversicherung.

Wann gilt das nicht?

In bestimmten Fachrichtungen (z. B. Radiologie, Pathologie) wird Fernbefundung schon lange praktiziert; hier gelten andere Maßstäbe. Das Verbot von Fernbehandlung gilt nicht für die Beratung von Kollegen.

Quellen

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