Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 18,6 Prozent des Bruttogehalts; angestellte Ärzte können sich auf Antrag von der DRV-Pflicht befreien lassen und stattdessen dem ärztlichen Versorgungswerk beitreten.
Ein angestellter Arzt mit 6.000 Euro Bruttogehalt zahlt ohne Befreiung 558 Euro monatlich (18,6 Prozent hälftig) in die DRV. Nach Befreiung zugunsten des Versorgungswerks fließt der gleiche Betrag in das ärztliche Versorgungswerk; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil ebenfalls dorthin.
Hintergrund
Ärzte, die Mitglied der Bundesärztekammer und damit eines ärztlichen Versorgungswerks werden, können sich nach § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung muss aktiv beim zuständigen DRV-Träger beantragt werden; sie gilt ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird.
Ohne Befreiung zahlen Ärzte parallel in DRV und Versorgungswerk; das ist teuer und meist nicht sinnvoll. Ausnahme: Ärzte, die beides wünschen (z. B. wegen besonderer DRV-Leistungen), können auf die Befreiung verzichten.
Ärzteversichert empfiehlt, den Befreiungsantrag unmittelbar beim Berufsstart zu stellen, da eine rückwirkende Befreiung nur eingeschränkt möglich ist.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Berufen außerhalb der Approbation (z. B. als Manager oder Berater) verlieren die Versorgungswerkmitgliedschaft und unterliegen der DRV-Pflicht. Niederlassende Ärzte zahlen als Selbstständige keine DRV-Pflichtbeiträge, können aber freiwillig einzahlen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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