Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) trat 2024 in Kraft und verpflichtet zur strukturierten Bereitstellung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke; direkte Kosten für Arztpraxen entstehen überwiegend durch Praxissoftware-Updates von 500 bis 2.000 Euro.
Das GDNG regelt die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Öffentliche Gesundheit und Versorgungsplanung durch das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ). Arztpraxen sind über die ePA und Abrechnungsdaten mittelbar betroffen; direkte Handlungspflichten entstehen vor allem für Krankenhäuser und Kostenträger.
Hintergrund
Das GDNG schafft einen gesetzlichen Rahmen für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten. Für Arztpraxen sind folgende Aspekte relevant: Daten aus der ePA können nach Opt-out des Patienten für Forschung genutzt werden; Abrechnungsdaten werden bereits seit Jahren von der KV für Versorgungsforschung genutzt.
Direkte Compliance-Anforderungen für Praxen sind gering; relevant sind vor allem die datenschutzrechtlichen Aufklärungspflichten gegenüber Patienten über die ePA-Datennutzung. Praxissoftware muss entsprechende Einwilligungsmasken implementieren; Updates kosten 100 bis 500 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, ihre Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzberater über die GDNG-Anforderungen zu informieren und die Patientenaufklärung entsprechend anzupassen.
Wann gilt das nicht?
Für Arztpraxen, die keine ePA-Daten aktiv verarbeiten, sind die direkten GDNG-Auswirkungen minimal. Krankenhäuser und größere MVZ haben umfangreichere Pflichten.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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