Medizinprodukte unterliegen einer gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren (§ 438 BGB); bei Schäden durch fehlerhafte Medizinprodukte haftet der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz ohne Verschuldensbeweis.

Arztpraxen profitieren von der 2-jährigen gesetzlichen Gewährleistung beim Kauf von Medizinprodukten. Darüber hinaus haften Hersteller nach ProdHaftG unbegrenzt für Personenschäden durch fehlerhafte Geräte. Für selbst eingesetzte Medizinprodukte haftet auch der Arzt; eine umfassende Berufshaftpflicht deckt solche Ansprüche ab.

Hintergrund

Beim Kauf von Medizingeräten (z. B. Ultraschall, EKG, Laser) gelten die allgemeinen kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln. Mängel müssen innerhalb von 2 Jahren gerügt werden. Bei gewerblichen Käufen kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden.

Produkthaftung nach dem ProdHaftG: Hersteller von Medizinprodukten haften für Körperschäden bis 85 Millionen Euro je Schadensereignis ohne Verschuldensbeweis. Geschädigte müssen nur den Schaden, den Fehler und den Kausalzusammenhang nachweisen. Für Arztpraxen, die fehlerhafte Medizinprodukte einsetzen, kann Rückgriff auf den Hersteller geltend gemacht werden.

Ärzteversichert empfiehlt, beim Kauf von Medizingeräten auf CE-Kennzeichnung und Händlergarantien zu achten und bei Schadensfall unverzüglich die Berufshaftpflichtversicherung zu informieren.

Wann gilt das nicht?

Selbst hergestellte oder modifizierte Medizinprodukte fallen nicht unter die Herstellerhaftung; hier haftet die Praxis selbst. Für Medizinprodukte außerhalb der EU-Zulassung gelten andere Haftungsregeln.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →