Eine Gewährleistungsversicherung für Arztpraxen kostet 300 bis 1.500 Euro jährlich und ist vor allem für Praxen relevant, die eigene Zahnersatzarbeiten, Implantate oder technische Geräte mit Gewährleistungsversprechen anbieten.
In der allgemeinen ärztlichen Praxis ist eine separate Gewährleistungsversicherung selten erforderlich; die Berufshaftpflicht deckt Behandlungsfehler ab. Für Zahnarztpraxen mit eigenem Labor, Implantatologen und Praxen mit technischen Eigenleistungen kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sinnvoll sein.
Hintergrund
Ärzte und Zahnärzte haften für ihre Behandlungsergebnisse nach Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) oder Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB); bei ärztlichen Behandlungen gilt Dienstvertragsrecht ohne Garantie des Behandlungserfolges. Für technische Arbeiten (Zahnersatz, Implantate) kann Werkvertragsrecht gelten, das Gewährleistungsansprüche begründet.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte deckt Behandlungsfehler und deren Folgen; für rein kaufrechtliche Mängelansprüche an gelieferten Produkten ist eine separate Produkthaftpflicht nötig. Zahnarztpraxen mit eigenem Dentallabor sollten eine Produkthaftpflicht für Zahntechnische Arbeiten (Kosten: 500 bis 2.000 Euro jährlich) abschließen.
Ärzteversichert analysiert für Praxisinhaber, ob der bestehende Berufshaftpflichtschutz Gewährleistungsansprüche abdeckt oder eine Ergänzung notwendig ist.
Wann gilt das nicht?
Rein beratende oder diagnostizierende Ärzte ohne technische Eigenleistungen benötigen keine separate Gewährleistungsversicherung.
Quellen
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