Ärzte sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, da ärztliche Tätigkeit als freier Beruf gilt; Ausnahmen entstehen bei gewerblichen Anteilen der Praxis, MVZ als GmbH oder zahntechnischen Laboreinkünften.

Solange eine Arztpraxis ausschließlich ärztliche Leistungen erbringt, fällt keine Gewerbesteuer an (§ 18 EStG). Problematisch: Schönheitsstudios oder andere gewerbliche Angebote neben der Praxis können durch die Abfärbetheorie die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig machen. Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden liegen bei 200 bis 600 Prozent des Messbetrags.

Hintergrund

Nach § 18 EStG sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von Angehörigen der freien Berufe (einschließlich Ärzte) von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt für Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform der GbR oder Partnerschaft, solange nur ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Gewerbesteuerpflichtig werden Arztpraxen bei: MVZ in der Rechtsform der GmbH (Gewerbesteuer auf den Gewinn; Hebesatz 300 Prozent = ca. 10 Prozent effektive Steuer), gewerblichen Nebentätigkeiten (Kosmetik, Wellness, Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ohne Verschreibung), und Laboreinkünften aus zahntechnischer Fertigung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Nebentätigkeiten, durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, ob Gewerbesteuerpflicht droht und wie sie strukturell vermieden werden kann.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte zahlen keine Gewerbesteuer. Die Praxis als GmbH ist immer gewerbesteuerpflichtig, unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt.

Quellen

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