Die GOÄ-Abrechnung für Privatpatienten kostet Ärzte bei externen Abrechnungsdienstleistern 1 bis 3 Prozent des Honorarumsatzes; der übliche Steigerungssatz für ärztliche Leistungen liegt zwischen Faktor 2,3 und 3,5.
Der Schwellenwert der GOÄ (Faktor 2,3) darf in der Regel ohne schriftliche Begründung nicht überschritten werden; bis Faktor 3,5 ist eine Begründung erforderlich. Bei 200.000 Euro Privatumsatz kostet ein externer Abrechnungsdienstleister 2.000 bis 6.000 Euro jährlich. Korrekte GOÄ-Abrechnung setzt fundierte Kenntnisse der Leistungslegenden voraus.
Hintergrund
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen. Sie stammt aus dem Jahr 1982 (letzte umfassende Revision 1996) und wird durch die neue GOÄ reformiert. Jede Leistung hat eine Ziffernummer, eine Leistungslegende und einen Punktwert; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (GOÄ).
Externe Abrechnungsdienstleister (Privatärztliche Verrechnungsstelle PVS, medics etc.) übernehmen Rechnungsstellung, Mahnwesen und Inkasso. Abgerechnet wird als Prozentsatz des eingezogenen Honorars. Praxissoftware mit integriertem GOÄ-Modul reduziert den Abstimmungsaufwand.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte GOÄ-Abrechnungen Honorarausfall verursachen und bei systematischen Fehlern zu Rückforderungen durch Beihilfestellen oder PKV führen können.
Wann gilt das nicht?
Für Kassenpatienten gilt nicht die GOÄ, sondern der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Für Zahnärzte gilt die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) statt der GOÄ.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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