Grunderwerbsteuer fällt beim Praxiskauf nur an, wenn eine Praxisimmobilie (Eigentumswohnung oder Gebäude) mitgekauft wird; der Steuersatz beträgt je nach Bundesland 3,5 bis 6,5 Prozent des Grundstücks- und Immobilienwertes.
Beim reinen Kauf eines Praxisbetriebs (Goodwill, Inventar, Patientenstamm) ohne Immobilie fällt keine Grunderwerbsteuer an. Kauft ein Arzt die Praxisimmobilie für 500.000 Euro, entstehen Grunderwerbsteuern von 17.500 Euro (Bayern 3,5 Prozent) bis 32.500 Euro (NRW, SL, TH: 6,5 Prozent).
Hintergrund
Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer; die Steuersätze variieren: Bayern und Sachsen erheben 3,5 Prozent (günstigste Bundesländer), während Nordrhein-Westfalen, Saarland und Thüringen 6,5 Prozent erheben. Zusätzlich fallen Notargebühren (1,0 bis 1,5 Prozent), Grundbuchgebühren (0,5 bis 1,0 Prozent) und ggf. Maklerprovision (2 bis 3 Prozent) an.
Steueroptimierung: Beim Kauf einer gemischten Gewerbe- und Wohnimmobilie kann der Anteil des Wohnteils von der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn er klar dokumentiert ist. Share Deals (Kauf von Gesellschaftsanteilen statt direkt) können die Grunderwerbsteuer vermeiden, sind aber seit 2021 deutlich schwieriger umsetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt, beim Erwerb von Praxisimmobilien einen auf Immobilientransaktionen spezialisierten Steuerberater und Notar einzubeziehen, um die Nebenerwerbskosten zu minimieren.
Wann gilt das nicht?
Beim reinen Praxisübernahmevertrag ohne Immobilienkauf fällt keine Grunderwerbsteuer an. Erbschaften und Schenkungen von Praxisimmobilien unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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