Das Gutachten-Honorar für Ärzte beträgt bei gerichtlichen und behördlichen Aufträgen gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zwischen 60 und 140 Euro pro Stunde, abhängig von Fachgebiet und Auftragsart.
Für gerichtliche Gutachten gilt das JVEG: Ärzte erhalten je nach Spezialgebiet zwischen 60 Euro (Honorargruppe M 1) und 140 Euro (Honorargruppe M 3) pro Stunde. Bei privaten Gutachtenaufträgen kann hingegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder ein individueller Honorarvertrag zugrunde gelegt werden.
Hintergrund
Das JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) regelt in § 9 die Vergütung ärztlicher Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren. Die Honorargruppen M 1 bis M 3 orientieren sich am Spezialisierungsgrad: Allgemeinmedizinische Routinegutachten fallen meist in Gruppe M 1 (60 Euro/Stunde), psychiatrische oder rechtsmedizinische Fachgutachten in Gruppe M 3 (bis 140 Euro/Stunde). Zeitaufwand und Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet. Bei privaten Auftraggebern (Versicherungen, Arbeitgeber, Privatpatienten) kann der Arzt die GOÄ oder ein freies Honorar vereinbaren, das in der Praxis häufig zwischen 150 und 250 Euro pro Stunde liegt. Die Einnahmen aus Gutachtertätigkeit sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; bei regelmäßiger Ausübung handelt es sich um freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.
Ärzteversichert informiert zu Absicherung und steuerlicher Einordnung von Nebentätigkeiten wie der Gutachtertätigkeit.
Wann gilt das nicht?
Kassenärztliche Gutachten im Rahmen des MDK (Medizinischer Dienst) folgen eigenen Vergütungsvereinbarungen zwischen GKV und Ärzten und liegen oft unter den JVEG-Sätzen. Gutachten im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses (z. B. klinischer Arzt im Auftrag des Krankenhauses) werden nicht gesondert vergütet, sofern der Arbeitsvertrag diese Aufgabe einschließt.
Quellen
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