Das Verfahren vor einer Gutachterkommission der Ärztekammer ist für Patientinnen und Patienten grundsätzlich kostenfrei; Ärzte tragen die Verfahrenskosten indirekt über ihre Kammerbeiträge, müssen aber bei festgestellten Behandlungsfehlern mit Haftpflichtfolgen rechnen.
Gutachterkommissionen der Landesärztekammern erheben von Patienten keine Gebühren. Die Finanzierung erfolgt über die Pflichtbeiträge der Ärzte zur Ärztekammer. Stellt die Kommission einen Behandlungsfehler fest, kann dies eine Schadensregulierung über die Berufshaftpflichtversicherung auslösen, die Beitragserhöhungen von bis zu 30 % nach sich ziehen kann.
Hintergrund
Alle 17 Landesärztekammern unterhalten Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen, die außergerichtlich prüfen, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis zwölf Monate. Für den beschuldigten Arzt entstehen keine direkten Verfahrensgebühren, wohl aber indirekter Aufwand: Aktensichtung, anwaltliche Beratung (300 bis 500 Euro Stundensatz) und mögliche Prämienanpassungen in der Berufshaftpflichtversicherung nach einem Schadenfall. Die rechtliche Grundlage bilden die Heilberufekammergesetze der Länder sowie § 66 SGB V, der Krankenkassen verpflichtet, Versicherte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Verfahren vor Gutachterkommissionen stets dem Berufshaftpflichtversicherer zu melden, um Deckungsschutz sicherzustellen.
Wann gilt das nicht?
Gerichtliche Sachverständigenverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses sind kostenpflichtig; hier entstehen Gerichtskosten, die zunächst von der unterlegenen Partei getragen werden. In diesen Fällen gilt die Zivilprozessordnung (ZPO), nicht das Kammerverfahren.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Gesetze im Internet – SGB V
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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