Ein Hausarztvertrag nach § 73b SGB V verursacht für Praxisinhaber kaum direkte Kosten, bringt aber Qualitäts- und Dokumentationsverpflichtungen mit sich und erhöht die Vergütung um typischerweise 10 bis 25 Prozent gegenüber der Regelversorgung.
Hausarztverträge sind für Ärzte kostenneutral oder sogar einkommenserhöhend: Die Krankenkassen zahlen auf Basis der Selektivverträge eine um 10 bis 25 Prozent höhere Vergütung. Im Gegenzug verpflichten sich Ärzte zu erweiterten Qualitätsanforderungen, Fortbildungen und elektronischer Dokumentation.
Hintergrund
§ 73b SGB V verpflichtet gesetzliche Krankenkassen, ihren Versicherten Hausarztverträge anzubieten. Für teilnehmende Hausärzte bedeutet das: Die KV-Vergütung wird durch zusätzliche Selektivvertragsvergütung ergänzt, die häufig als Kopfpauschale je eingeschriebenem Patienten (5 bis 15 Euro pro Quartal) oder als Zuschlag auf Einzelleistungen ausgestaltet ist. Direkte Kosten entstehen vor allem durch Fortbildungspflichten (mind. 10 Fortbildungspunkte pro Jahr sind verbreitet) sowie durch die IT-Infrastruktur für die vorgeschriebene elektronische Dokumentation. Einmalige Implementierungskosten für Praxisverwaltungssoftware-Anpassungen liegen bei 500 bis 2.000 Euro. Einige Verträge sehen außerdem Nachtdienstzuschläge oder Qualitätsboni vor.
Ärzteversichert informiert Ärzte auch über die Absicherung bei Einkommensveränderungen durch Wechsel oder Kündigung von Hausarztverträgen.
Wann gilt das nicht?
Fachärzte ohne hausärztliche Zulassung können an Hausarztverträgen nicht teilnehmen. Vertragsärzte in gesperrten Planungsbereichen unterliegen besonderen Zulassungsbedingungen. Bei Kündigung eines Hausarztvertrages entfallen die Zusatzvergütungen rückwirkend zum Vertragsende.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →