Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) können Arztpraxen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro sowie abmahnfähigen Unterlassungsansprüchen konfrontieren.
Das HWG untersagt irreführende, vergleichende oder anpreisende Werbung für medizinische Leistungen und Heilmittel. Bußgelder betragen bis zu 50.000 Euro; hinzu kommen Abmahnkosten von 500 bis 5.000 Euro pro Verstoß, die in der Regel vom abgemahnten Arzt zu tragen sind.
Hintergrund
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für jede an die Allgemeinheit oder an Fachkreise gerichtete Werbung für Heilmittel, Medizinprodukte und ärztliche Leistungen. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, § 11 HWG untersagt bestimmte Werbeformen gegenüber Laien (z. B. Vorher-Nachher-Bilder ohne ausreichende medizinische Erläuterung, Testimonials von Patienten, Darstellungen von Linderungserfolgen). Auch Social-Media-Beiträge und Praxiswebsites fallen unter das HWG. Neben Bußgeldern drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Die Berufsordnung der Ärztekammern (§ 27 MBO-Ä) enthält ergänzende Werbebeschränkungen. Praxen sollten Marketingmaterialien regelmäßig rechtlich prüfen lassen; Kosten für eine anwaltliche Compliance-Prüfung liegen bei 300 bis 1.000 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Rechtsschutzversicherungen mit Abwehr von HWG-Abmahnungen in den Deckungsumfang einzuschließen.
Wann gilt das nicht?
Rein fachliche Kommunikation innerhalb von Fachkreisen (z. B. Fortbildungspublikationen, Fachjournalbeiträge) unterliegt anderen, weniger strengen Werberegeln. Aufklärungspflichten gegenüber Patienten (Patienteninformation) sind keine Werbung im Sinne des HWG.
Quellen
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