Die Hilfsmittelversorgung in der GKV kostet Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel.
GKV-Versicherte zahlen für verordnete Hilfsmittel 10 Prozent des Kaufpreises als Zuzahlung, maximal jedoch 10 Euro je Hilfsmittel. Überschreiten die jährlichen Zuzahlungen die Belastungsgrenze (2 Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent), entfallen weitere Zuzahlungen.
Hintergrund
Die Rechtsgrundlage für die Hilfsmittelversorgung findet sich in §§ 33 und 36 SGB V. Die GKV erstattet nur Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet sind. Ärzte sind beim Ausstellen der Verordnung ans Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gebunden und sollten vertragsgebundene Hilfsmittelanbieter berücksichtigen. Vertragslos ist die Versorgung teurer: Versicherte tragen dann den Differenzbetrag zwischen Herstellerpreis und GKV-Erstattungsbetrag selbst. Besondere Kostenregelungen gelten für Hörgeräte (Festbetrag 685 Euro je Gerät seit 2021), Sehhilfen (nur bei bestimmten Indikationen erstattungsfähig) sowie Inkontinenzprodukte.
Ärzteversichert informiert Ärzte über optimale PKV-Tarife für Patienten, die Hilfsmittel über die Regelleistung hinaus benötigen.
Wann gilt das nicht?
Von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte, die ihre Belastungsgrenze bereits erreicht haben. Pflegehilfsmittel werden nicht über die Kranken-, sondern über die Pflegeversicherung erstattet.
Quellen
- Gesetze im Internet – SGB V
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesministerium für Gesundheit
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