Ein Immobilieninvestment kostet Ärzte beim Kauf einmalig 7 bis 12 Prozent des Kaufpreises als Erwerbsnebenkosten sowie laufend 2 bis 3 Prozent des Immobilienwerts jährlich für Bewirtschaftung und Instandhaltung.

Erwerbsnebenkosten: Grunderwerbsteuer 3,5 bis 6,5 Prozent (je nach Bundesland), Notar und Grundbuch 1,5 bis 2 Prozent, ggf. Maklercourtage bis 3,57 Prozent. Laufende Kosten: Instandhaltungsrücklage 1 bis 1,5 Prozent, Verwaltungskosten 0,5 bis 1 Prozent, Versicherungen. Gegen zu versteuernde Praxiseinkünfte kann die Abschreibung (AfA) von 2 bis 3 Prozent jährlich verrechnet werden.

Hintergrund

Ärzte mit hohem Einkommen nutzen Immobilieninvestments häufig zur Steueroptimierung und Altersvorsorge. Die lineare Abschreibung nach § 7 EStG beträgt 2 Prozent jährlich für Gebäude, die vor 2023 fertiggestellt wurden (Baujahr ab 1925); für Neubauten ab 2023 gilt ein erhöhter Abschreibungssatz von 3 Prozent (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Zinsen auf Finanzierungsdarlehen sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die Immobilie vermietet wird. Eine Eigennutzung einer Praxisimmobilie hat andere steuerliche Konsequenzen: Hier ist keine AfA als Werbungskosten möglich, wohl aber als Betriebsausgabe bei betrieblicher Nutzung. Mieteinnahmen unterliegen der Einkommensteuer; bei mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren droht eine gewerbliche Infizierung (gewerblicher Grundstückshandel).

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei Immobilieninvestments eine spezialisierte steuerrechtliche Beratung sowie eine adäquate Gebäudeversicherung einzuschließen.

Wann gilt das nicht?

In Regionen mit stagnierendem oder sinkendem Mietmarkt (z. B. strukturschwache Regionen) sind die Renditeannahmen nicht realistisch. Für Ärzte kurz vor der Niederlassung mit hohem Kapitalbedarf kann das Investment unpassend sein.

Quellen

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