Inkassounternehmen berechnen Arztpraxen für die Beitreibung unbezahlter Honorarforderungen eine Erfolgsgebühr von 10 bis 25 Prozent der eingetriebenen Summe, zuzüglich Auslagen.

Für eine offene Honorarforderung von 1.000 Euro berechnet ein Inkassounternehmen typischerweise 100 bis 250 Euro Erfolgsgebühr. Hinzu kommen Mahngebühren und ggf. Gerichtskosten beim gerichtlichen Mahnbescheid (ca. 32 Euro Gerichtsgebühr bei 1.000 Euro Forderung). Diese Kosten trägt grundsätzlich der Schuldner, wenn die Forderung berechtigt ist.

Hintergrund

Arztpraxen haben besondere Aufgaben beim Forderungsmanagement: Einerseits sind GOÄ-Forderungen gegenüber Privatpatienten grundsätzlich durchsetzbar, andererseits erfordert das Inkasso bei Patienten Sensibilität und Datenschutz-Compliance (DSGVO). Die Weitergabe von Patientendaten an Inkassounternehmen ist nach § 203 StGB (Schweigepflicht) nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten zulässig, sofern nicht medizinisch neutrale Rechnungsdaten übermittelt werden. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, welche Inkassounternehmen tätig werden dürfen. Für kleinere Beträge empfiehlt sich oft das kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren über das Online-Mahnportal der Justiz.

Ärzteversichert empfiehlt, das Forderungsmanagement bereits durch klare schriftliche Honorarvereinbarungen und frühzeitige Zahlungserinnerungen zu optimieren, um teure Inkassokosten zu vermeiden.

Wann gilt das nicht?

Bei GKV-Abrechnungen gibt es kein patientenseitiges Inkasso; Auseinandersetzungen laufen über die Kassenärztliche Vereinigung. Das Inkasso ist nicht sinnvoll, wenn Schuldner zahlungsunfähig sind; hier empfiehlt sich eine Forderungsabschreibung.

Quellen

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