Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) verursacht keine direkten Kosten, sondern senkt den zu versteuernden Gewinn um bis zu 200.000 Euro im Jahr der Bildung und spart damit Ärzten erhebliche Steuern.
Gemäß § 7g EStG können Ärzte für geplante Anschaffungen (z. B. Ultraschallgerät, Praxisausstattung) bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, maximal 200.000 Euro, gewinnmindernd abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent spart ein IAB von 200.000 Euro bis zu 84.000 Euro Einkommensteuer.
Hintergrund
Der IAB nach § 7g EStG ist ein Steuerstundungsinstrument für kleinere und mittlere Betriebe, zu denen Arztpraxen mit einem Jahresgewinn unter 200.000 Euro zählen. Der IAB muss innerhalb von drei Jahren durch eine tatsächliche Investition aufgelöst werden; erfolgt keine Investition, wird er rückgängig gemacht und es entstehen Nachzahlungszinsen von 1,8 Prozent jährlich (§ 7g Abs. 3 EStG). Kombinierbar mit Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (bis zu 20 Prozent im Jahr der Anschaffung). Der IAB kann in der Steuererklärung ohne besondere Antragsformulare geltend gemacht werden; ein Nachweis der Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich (seit 2020).
Ärzteversichert empfiehlt, den IAB im Rahmen einer langfristigen Praxisplanung in Verbindung mit einem spezialisierten Steuerberater zu nutzen.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen mit einem Gewinn über 200.000 Euro (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) sind von der IAB-Nutzung ausgeschlossen. Kapitalgesellschaften (z. B. MVZ als GmbH) können den IAB nur unter anderen Bedingungen nutzen.
Quellen
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