Die Kieferorthopädie-Abrechnung bei GKV-Versicherten setzt voraus, dass eine Behandlungsnotwendigkeit nach Kieferorthopädie-Indikationsgruppe (KIG) KIG 3, 4 oder 5 vorliegt; Versicherte tragen zunächst 20 bis 30 Prozent Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung erstattet werden kann.

Die GKV erstattet kieferorthopädische Behandlungen nur für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und nur ab KIG-Schweregrad 3. Eltern zahlen zunächst 20 Prozent Eigenanteil (bzw. 30 Prozent bei mehr als einem Kind in Behandlung); nach vollständiger Behandlungsabschluss erstattet die Kasse diesen Anteil. Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. Keramikbrackets, Aligner) sind selbst zu zahlen.

Hintergrund

Die KIG-Gruppen 1 bis 5 beschreiben den kieferorthopädischen Behandlungsbedarf (1 = kein Bedarf, 5 = sehr schwerer Fall). Ab KIG 3 übernimmt die GKV die Kosten des BEMA-Umfangs. Durchschnittliche GKV-Kosten einer KFO-Behandlung (KIG 3/4): 2.000 bis 4.000 Euro; davon trägt die Familie vorläufig 20 Prozent (400 bis 800 Euro), die nach Behandlungsabschluss zurückerstattet werden. Für Zusatzwünsche (Invisalign, ästhetische Brackets) entstehen Mehrkosten von 500 bis 3.000 Euro, die vollständig privat zu zahlen sind. Erwachsene KFO-Behandlungen sind GKV-Leistungen nur in Ausnahmefällen (kombinierte kieferchirurgische Therapie). Privatpatienten rechnen nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) ab.

Ärzteversichert informiert über private Zahnzusatzversicherungen, die kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen und über GKV-Erstattung hinausgehende Leistungen bei Kindern abdecken.

Wann gilt das nicht?

Erwachsene KFO-Behandlungen ohne medizinische Notwendigkeit werden nicht von der GKV erstattet. Für nicht kassenzugelassene KFO-Praxen gelten ausschließlich die GOZ-Sätze.

Quellen

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