Kinderbetreuungskosten für Ärzte mit Kindern belaufen sich je nach Betreuungsform auf 500 bis 2.000 Euro monatlich; steuerlich können Eltern zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro je Kind jährlich als Sonderausgaben geltend machen.

Kindertagesstätten kosten je nach Bundesland und Einkommen 0 bis 500 Euro monatlich, private Kitas 800 bis 1.500 Euro, Tagesmütter 800 bis 1.800 Euro, Au-pairs 500 bis 700 Euro monatlich zzgl. Unterkunft. Steuerlich absetzbar sind zwei Drittel der Kosten bis 4.000 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Hintergrund

Für Ärztepaare oder Alleinziehende ist verlässliche Kinderbetreuung besonders wichtig, da Schicht- und Notdienste mit Standardbetreuungszeiten kollidieren. Praxisinhaber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitgeberfinanzierte Kinderbetreuungszuschüsse bis zu 600 Euro monatlich steuerfrei zahlen (§ 3 Nr. 33 EStG), sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Dieser Betrag ist auch als Betriebsausgabe abziehbar. Betriebseigene oder arbeitgebernahe Kitas (z. B. Kooperationen mit einer KiTa in der Nähe der Praxis) bieten erhebliche Vorteile bei der Mitarbeitergewinnung und -bindung. Die Elternzeitregelungen nach BEEG ermöglichen Ärztinnen und Ärzten zudem eine Auszeit bis zu drei Jahre je Kind, wobei Elterngeld von bis zu 1.800 Euro monatlich (Basis) gezahlt wird.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Planung von Elternzeit und Berufsauszeiten und empfiehlt eine Einkommensschutzversicherung als ergänzende Absicherung.

Wann gilt das nicht?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gilt nur für Kinder unter 14 Jahren. Für schulpflichtige Kinder entfällt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Quellen

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