Das GKV-Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes, und ist auf das Krankengeld aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt; 2026 sind das maximal 134,58 Euro täglich.
Das Krankengeld der GKV wird nach § 47 SGB V berechnet: 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Brutto), aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts und nicht mehr als das auf den Kalendertag entfallende Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.512,50 Euro monatlich, entspricht 134,58 Euro täglich). Es wird für bis zu 78 Wochen je Krankheitsfall gezahlt.
Hintergrund
Das Krankengeld greift ab dem 43. Krankheitstag; die ersten 42 Tage übernimmt der Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung nach EFZG). Für GKV-versicherte Angestelltenärzte ist das Krankengeld relevant, wenn eine längere Erkrankung vorliegt. Das maximale Krankengeld von 134,58 Euro täglich (Stand 2026) entspricht einem Jahreseinkommen von rund 66.000 Euro. Ärzte mit höheren Einkommen erhalten daher keine höhere Leistung; eine private Krankentagegeldversicherung kann die Lücke schließen. Für selbstständige Kassenärzte, die freiwillig in der GKV versichert sind, wird das Krankengeld auf Basis des beitragspflichtigen Einkommens berechnet; es entstehen Lücken, die durch ein Krankentagegeld in der PKV oder eine gesonderte Krankentagegeldpolice abzusichern sind.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten grundsätzlich eine private Krankentagegeldversicherung, da das GKV-Krankengeld bei hohen Praxiseinkommen erhebliche Versorgungslücken lässt.
Wann gilt das nicht?
Beamtete Ärzte erhalten im Krankheitsfall Besoldungsfortzahlung; GKV-Krankengeld spielt für sie keine Rolle. PKV-versicherte Ärzte haben keinen Anspruch auf GKV-Krankengeld.
Quellen
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