Kryptowährungen als Kapitalanlage verursachen für Ärzte Handelsgebühren von 0,1 bis 1,5 Prozent pro Transaktion; steuerlich sind Gewinne nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei.

Die Transaktionskosten auf Kryptobörsen betragen 0,1 bis 0,5 Prozent (institutionelle Plattformen) bis 1,5 Prozent (Retail-Plattformen). Bei kurzfristigen Gewinnen (Haltefrist unter einem Jahr) gilt der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent; nach einem Jahr ist der Gewinn steuerfrei (Freigrenze 1.000 Euro jährlich überschreitend ist die gesamte Summe steuerpflichtig, nicht nur der Überschuss).

Hintergrund

Kryptowährungen gelten steuerlich in Deutschland als „andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft), nicht als Kapitalvermögen. Das bedeutet: Abgeltungsteuer (25 Prozent) gilt nicht; stattdessen gilt der persönliche Einkommensteuersatz. Nach einem Jahr Haltefrist sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei (ohne Obergrenze). Für Ärzte mit Grenzsteuersatz von 42 oder 45 Prozent ist die einjährige Haltefrist daher besonders attraktiv. Risiken: Kryptowährungen können extreme Kursschwankungen aufweisen (Bitcoin schwankte 2021/2022 zwischen 16.000 und 68.000 USD); für die Altersvorsorge sind sie nur als kleiner Portfolioanteil (max. 5 bis 10 Prozent) geeignet. Staking-Erträge gelten steuerlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Ärzteversichert empfiehlt, Kryptowährungen als spekulativen Beimischungsanteil zu betrachten, nicht als Kernbaustein der Altersvorsorge.

Wann gilt das nicht?

Kryptowährungen im Betriebsvermögen einer Arztpraxis oder GmbH unterliegen anderen steuerlichen Regeln (Betriebseinnahmen, kein Haltefristprivileg). Mining-Erträge sind gewerblich zu versteuern.

Quellen

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