Bei Kurzarbeit in Arztpraxen zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) des Nettolohnausfalls; der Praxisinhaber trägt weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.
Bei einer MFA mit 2.500 Euro Bruttoentgelt und 50 Prozent Arbeitsausfalls beträgt das Kurzarbeitergeld ca. 750 Euro monatlich (60 Prozent von 50 Prozent des Nettolohns). Der Praxisinhaber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge auf das KuG (ca. 200 Euro), spart aber den halben Bruttolohn von 1.250 Euro. Per Saldo spart die Praxis etwa 1.050 Euro monatlich je betroffener MFA.
Hintergrund
Kurzarbeit kann von Arztpraxen genutzt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt (z. B. durch pandemiebedingte Terminreduktion oder wirtschaftliche Schwierigkeiten). Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und darlegen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend ist. Für Praxen mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich; ohne Betriebsrat reicht eine individuelle Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Kurzarbeitergeld kann für bis zu 12 Monate (in Sonderfällen bis 24 Monate) gewährt werden. Besonderheit für Praxen: Der Nachweis des Arbeitsausfalls ist in Arztpraxen schwieriger als in produzierenden Betrieben.
Ärzteversichert empfiehlt, im Falle von Praxisausfällen durch Krankheit des Inhabers die Betriebsunterbrechungsversicherung zu prüfen, die zusätzliche Kosten abfangen kann.
Wann gilt das nicht?
Bei nachgewiesenem Dauerproblem (struktureller Auftragsrückgang) ist Kurzarbeit nicht geeignet; dann kommt ggf. betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Für Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte gelten eigene Regelungen.
Quellen
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