Die Laborabrechnung in der Arztpraxis erfolgt für GKV-Patienten nach EBM-Kapitel 32; Basislaborleistungen (GOP 32001 ff.) erbringen 1 bis 30 Euro je Untersuchung, während externe Labore direkt mit der KV abrechnen.

Praxislaborleistungen aus dem Basislabor (EBM-Kapitel 32) werden mit 1 bis 25 Euro je GOP vergütet; die Grundpauschale für Labordiagnostik (GOP 32001) beträgt 1,95 Euro. Für Speziallaborleistungen schalten Praxen externe Laborgemeinschaften ein, die direkt mit der KV abrechnen und der Praxis keine Kosten entstehen lassen.

Hintergrund

Das Laborkapitel 32 des EBM unterscheidet zwischen Basislabor (von Praxen selbst durchzuführen), Speziallabor (durch Laborgemeinschaften) und Wirtschaftlichkeitslabor. Der Praxis entstehen für Eigenlaboruntersuchungen Kosten für Reagenzien (ca. 0,50 bis 5 Euro je Test), Geräteabschreibung und Qualitätssicherungsmaßnahmen (RiliBÄK-Teilnahme, ca. 500 bis 2.000 Euro jährlich). Die Vergütung erfolgt innerhalb der Gesamtvergütung; Laborziffern werden nicht außerbudgetär vergütet und können durch das Laborpunkt-Mengenproblem knapp kalkuliert sein. Für Privatpatienten gilt die GOÄ; Laborleistungen nach GOÄ-Kapitel M werden mit dem 1,0 bis 1,15-fachen Satz berechnet, was häufig deutlich über der EBM-Vergütung liegt.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Laborgeräte als Praxisinventar über die Inhaltsversicherung abgesichert sein sollten.

Wann gilt das nicht?

Krankenhauslabore rechnen über DRG-Fallpauschalen intern ab; niedergelassene Laborärzte haben einen eigenen Abrechnungsrahmen mit der KV. Laborleistungen außerhalb des EBM-Kapitels 32 unterliegen anderen Regelungen (z. B. DNA-Analysen nach Gendiagnostikgesetz).

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →