Besuche von Medizinprodukteberatern sind für Arztpraxen kostenlos, unterliegen aber strengen Compliance-Regeln: Zuwendungen und geldwerte Vorteile dürfen nur im Rahmen des FSA-Kodex und des HWG entgegengenommen werden.

Medizinprodukteberater besuchen Praxen im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit und informieren über Produkte ihres Unternehmens. Für Ärzte entstehen keine direkten Kosten; allerdings sind unzulässige Zuwendungen (Einladungen zu Veranstaltungen, Sachgeschenke über 10 Euro) strafbar nach § 299a/b StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen).

Hintergrund

§ 299a und § 299b StGB (seit 2016 in Kraft) stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Für Ärzte bedeutet das: Entgegennahme von Zuwendungen, die das Verordnungs- oder Kaufverhalten beeinflussen sollen, ist strafbar. Erlaubt bleiben: rein informative Produktdemonstrationen, fachliche Fortbildungsveranstaltungen mit angemessenem Rahmenprogramm, Muster in wissenschaftlich anerkanntem Umfang (§ 47 AMG, für Arzneimittel). Der Freiwillige Selbstkontrollverband der Arzneimittelindustrie (FSA) hat einen Kodex entwickelt, der Zuwendungen auf maximal 35 Euro pro Person und Veranstaltung begrenzt und Transparenzanforderungen stellt. Ärzte sollten Medizinprodukteberaterbesuche in einem angemessenen Rahmen halten und dokumentieren.

Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch strafrechtliche Verteidigung nach § 299a/b StGB abdeckt.

Wann gilt das nicht?

Öffentlich finanzierte Fortbildungen ohne industrielle Einflussnahme und eigene Fachkongresse unterliegen weniger strengen Regeln. Für Krankenhauseinkäufe gelten eigene Beschaffungsregeln.

Quellen

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