Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung bis 556 Euro monatlich) kostet Arztpraxen als Arbeitgeber pauschal rund 30 Prozent des Verdienstes als Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Bei 556 Euro Monatsgehalt (Minijobgrenze 2024) zahlt die Praxis als Arbeitgeber: 15 Prozent pauschale Rentenversicherung (83,40 Euro), 13 Prozent pauschale Krankenversicherung (72,28 Euro), 2 Prozent Pauschalsteuer optional (11,12 Euro) sowie Beiträge zur Unfallversicherung. Gesamtkosten für den Arbeitgeber: ca. 720 Euro monatlich statt 556 Euro Nettogehalt.
Hintergrund
Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) bis 556 Euro monatlich (2024) sind rentenversicherungspflichtig, können aber auf Antrag befreit werden (Befreiungsantrag beim Arbeitgeber). Für Arztpraxen als Arbeitgeber gilt: Anmeldung und Abrechnung über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), pauschale Abgaben statt individuelle Sozialversicherungsbeiträge. Der Minijobber selbst ist in der Regel beitragsfrei (außer der Rentenversicherungseigenanteil, wenn keine Befreiung beantragt). Praxen mit vielen Minijobbern müssen aufpassen: Mehrere geringfügige Beschäftigungen desselben Arbeitnehmers können addiert werden und dann Sozialversicherungspflicht auslösen.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Minijobber wie alle anderen Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) unterliegen.
Wann gilt das nicht?
Kurzfristige Beschäftigungen (bis 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) sind von anderen Regeln bestimmt und beitragsfrei; hier entfallen die pauschalen Arbeitgeberabgaben. Für Ärzte selbst sind Minijobs aus anderen Betrieben unter der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungsfrei.
Quellen
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