Der Mutterschutz kostet Ärztinnen in der Niederlassung durch Praxisausfall und laufende Fixkosten erhebliche Einkommensverluste; eine Absicherung über privates Krankentagegeld oder eine Praxis-Ausfallversicherung ist daher wichtig.
Das GKV-Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro täglich (§ 19 MuSchG). Für GKV-versicherte Ärztinnen mit höherem Einkommen zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss (bei angestellt tätigen Ärztinnen); für niedergelassene Ärztinnen als Selbstständige entfällt diese Leistung. PKV-versicherte Ärztinnen haben keinen Anspruch auf GKV-Mutterschaftsgeld.
Hintergrund
Die Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten und Mehrlingen 12 Wochen nach der Geburt). Für niedergelassene Ärztinnen als Selbstständige gilt: Das MuSchG findet grundsätzlich Anwendung, aber die wirtschaftlichen Konsequenzen sind anders als bei Angestellten. Praxisfixkosten (Miete, Personal) laufen während der Mutterschutzfrist weiter. Eine Praxisvertretung kostet 1.500 bis 3.000 Euro pro Woche. Das Elterngeld nach BEEG beträgt maximal 1.800 Euro monatlich (Basisbetrag) und kann für 12 bis 24 Monate bezogen werden. Für privat versicherte Ärztinnen lohnt sich eine Krankentagegeldversicherung mit Mutterschaftsregelung.
Ärzteversichert berät Ärztinnen zu maßgeschneiderten Lösungen für die Absicherung während der Schwangerschaft und Elternzeit.
Wann gilt das nicht?
Ärztinnen, die vollständig auf ihre Praxistätigkeit verzichten und die Praxis vorübergehend schließen, haben andere Kosten als solche, die eine Vertretung organisieren.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Deutsche Rentenversicherung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
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