Die GKV zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro täglich (rund 390 Euro monatlich) während der gesetzlichen Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt.

Das GKV-Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V beträgt 13 Euro täglich und wird für 14 Wochen (6 Wochen vor plus 8 Wochen nach der Geburt) gezahlt; der maximale Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.274 Euro. Den Differenzbetrag zum bisherigen Nettoeinkommen zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss und erhält ihn über die Umlage U2 zurück.

Hintergrund

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der GKV nach §§ 24i und 195 SGB V und setzt Mitgliedschaft in der GKV voraus. Privatversicherte Ärztinnen haben keinen Anspruch auf GKV-Mutterschaftsgeld; für sie zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld. Der Unterschied ist erheblich: Bei einer Ärztin mit 5.000 Euro Nettoeinkommen und GKV-Mitgliedschaft zahlt der Arbeitgeber monatlich etwa 4.610 Euro Zuschuss (5.000 minus 390 Euro GKV-Leistung); bei Privatversicherung entfällt der GKV-Anteil und der Arbeitgeber trägt den vollen Aufstockungsbetrag. Ergänzende Absicherungsmöglichkeiten für Ärztinnen: Elterngeld (BEEG, bis 1.800 Euro monatlich), Versorgungswerk-Leistungen (je nach Kammer).

Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen dabei, die Einkommenssituation während Schwangerschaft und Elternzeit optimal zu planen und abzusichern.

Wann gilt das nicht?

Bei Totgeburten oder wenn das Kind stirbt, gelten besondere Regelungen zu Mutterschutzfristen und Leistungsfortzahlung nach §§ 3 und 6 MuSchG.

Quellen

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