Naturheilverfahren in der PKV werden je nach Tarif unterschiedlich erstattet; viele Tarife sehen eine jährliche Erstattungsobergrenze von 500 bis 2.000 Euro für Naturheilkunde, Homöopathie und alternative Heilverfahren vor.
PKV-Erstattung für Naturheilverfahren: Tarife ohne Naturheilkunde-Baustein erstatten in der Regel 0 Prozent; Tarife mit Naturheilkunde-Einschluss erstatten 50 bis 100 Prozent der GOÄ-Kosten bis zur vereinbarten Jahreshöchstleistung (häufig 500 bis 2.000 Euro). Heilpraktikerleistungen werden in separaten Zusatztarifen versichert; solche Tarife kosten 10 bis 40 Euro monatlich.
Hintergrund
In der PKV gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit: Der Versicherte wählt den Tarif, der Naturheilverfahren einschließt oder ausschließt. Klassische Naturheilverfahren nach Kneipp, Akupunktur (als GOÄ-Leistung: GOÄ-Nr. 269, ca. 25 bis 50 Euro je Sitzung) und Phytotherapie können bei entsprechendem Tarif erstattet werden. Homöopathie ist medizinisch umstritten; viele Kassen und PKV-Anbieter haben die Erstattung für reine Homöopathie eingeschränkt oder gestrichen. Osteopathie und Chiropraktik werden von den meisten PKV-Tarifen als anerkannte Heilverfahren erstattet (50 bis 150 Euro je Sitzung; häufig bis 10 Sitzungen pro Jahr). Bei PKV-versicherten Ärzten als Patienten gilt: Die GOÄ-Abrechnung durch den behandelnden Arzt muss den Naturheilverfahren-Leistungsziffern entsprechen; eigene Selbstbehandlung kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Beim Tarifwechsel innerhalb eines PKV-Anbieters nach § 204 VVG können Naturheilkunde-Bausteine hinzugebucht werden.
Ärzteversichert vergleicht PKV-Tarife für Ärzte und zeigt, welcher Tarif Naturheilverfahren optimal abdeckt.
Wann gilt das nicht?
GKV-versicherte Ärzte erhalten Naturheilverfahren nur bei ausdrücklicher GKV-Leistungszusage; die meisten Naturheilverfahren sind als IGeL abzurechnen und werden von der GKV nicht erstattet.
Quellen
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