Ein Nießbrauch kostet Ärzte einmalig 500 bis 3.000 Euro an Notargebühren und steuerlicher Beratung; als Gestaltungsinstrument zur Erbschaftsteuer-Optimierung und Einkommensübertragung ist er für vermögende Ärzte besonders relevant.
Kosten für Nießbrauchgestaltung: Notarkosten für die Eintragung ins Grundbuch ca. 0,5 bis 1,5 Prozent des Immobilienwerts (Mindestgebühr ca. 250 Euro), Steuerberatung 500 bis 2.000 Euro einmalig. Der steuerliche Vorteil: Bei Schenkung einer Immobilie mit Nießbrauchsvorbehalt mindert der Nießbrauchswert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer erheblich; bei einem 60-jährigen Arzt kann der Nießbrauchswert 40 bis 60 Prozent des Immobilienwerts betragen.
Hintergrund
Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) bedeutet: Der Eigentümer gibt das Eigentum ab (z.B. an Kinder), behält aber das Nutzungsrecht (Mieteinnahmen, Wohnrecht). Für Ärzte ist der Nießbrauch in drei Konstellationen relevant: Immobilien-Nießbrauch (Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt zur Erbschaftsteueroptimierung), Unternehmensnießbrauch (bei Praxisübergabe an Nachfolger unter Weiterbezug von Praxisgewinnen) und Zuwendungsnießbrauch (Übertragung von Mieteinnahmen auf Kinder zur Einkommensteueroptimierung). Beim Zuwendungsnießbrauch können Mieteinnahmen an Kinder übertragen werden; diese versteuern das Einkommen zum persönlichen Steuersatz, der oft niedriger ist als der des Arztes (Spitzensteuersatz 42 bis 45 Prozent). Voraussetzung: Kinder müssen volljährig und das Nießbrauchsverhältnis muss fremdüblich gestaltet sein (Finanzgericht-Rechtsprechung). Jährliche Folgekosten: Grundbuchauszüge, ggf. Anpassungen der Nießbrauchshöhe bei Immobilienwertänderungen ca. 200 bis 500 Euro.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Nießbrauchgestaltungen stets mit einem spezialisierten Steuerberater und Notar abzustimmen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Wann gilt das nicht?
Für Praxisimmobilien, die betrieblich genutzt werden, gelten besondere steuerliche Regeln; ein Nießbrauch kann hier Betriebsaufspaltungsrisiken auslösen und muss sorgfältig geprüft werden.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Gesetze im Internet – SGB V
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