Das Organspenderecht verursacht Ärzten keine direkten Kosten; für Transplantationsbeauftragte in Kliniken sieht das Transplantationsgesetz (TPG) eine angemessene Aufwandsentschädigung von 500 bis 2.000 Euro monatlich vor.

Pflichten für Ärzte nach dem Transplantationsgesetz (TPG): Krankenhäuser mit Intensivstation ab 90 Betten müssen einen Transplantationsbeauftragten benennen (§ 9b TPG). Fortbildungskosten für den Transplantationsbeauftragten: 500 bis 2.000 Euro jährlich (DSO-Kurse, Aufbauseminare). Dokumentationspflichten für potenzielle Organspender erhöhen den Verwaltungsaufwand um ca. 5 bis 10 Stunden je Fall.

Hintergrund

Seit der TPG-Reform 2019 gilt in Deutschland die sogenannte Entscheidungsregelung (Widerspruchslösung wurde abgelehnt); Ärzte sind verpflichtet, Angehörige bei Hirntod-Feststellung über Organspende zu informieren und zu beraten. Ärztliche Haftung im Organspendeprozess: Fehler bei der Hirntoddiagnostik oder der Aufklärung von Angehörigen können zu Haftungsansprüchen führen; diese sind durch die Berufshaftpflicht des Krankenhauses abgedeckt. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) koordiniert Organentnahmen und -zuteilung; für Ärzte entstehen keine Vergütungsansprüche gegenüber der DSO aus der Meldung potentieller Organspender. Für niedergelassene Ärzte (Praxis): Das TPG ist für die ambulante Versorgung wenig relevant; dort beschränken sich die Pflichten auf Information und Beratung von Patienten zur Organspende auf Wunsch.

Ärzteversichert informiert Ärzte über Haftungsrisiken und Versicherungsschutz bei sensiblen medizinrechtlichen Fragestellungen.

Wann gilt das nicht?

Für niedergelassene Ärzte ohne Intensivstation sind die TPG-Pflichten auf das Grundwissen und Beratung reduziert; Transplantationsbeauftragten-Funktion und Hirntoddiagnostik sind ausschließlich klinische Aufgaben.

Quellen

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