Ein Pflegeheim kostet monatlich zwischen 3.500 und 5.500 Euro; nach Abzug der gesetzlichen Pflegeversicherungsleistung verbleibt ein monatlicher Eigenanteil von 1.500 bis 3.500 Euro, der aus eigenen Mitteln oder einer Pflegezusatzversicherung finanziert werden muss.
Pflegeheimkosten 2024 (vollstationär, Pflegegrad 3): Gesamtkosten ca. 4.200 Euro/Monat, davon Pflegeleistungsanteil GPV ca. 1.775 Euro, einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) ca. 1.000 bis 1.500 Euro, Unterkunft und Verpflegung ca. 900 bis 1.200 Euro, Investitionskostenanteil ca. 300 bis 600 Euro. Eigenanteil gesamt: ca. 2.200 bis 3.300 Euro monatlich (je nach Bundesland und Einrichtung).
Hintergrund
Die Pflegereform 2021 (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) führte den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) ein; dieser Eigenanteil wird durch zeitgestaffelte Zuschläge der Pflegeversicherung ab dem 2. Jahr der stationären Pflege gemindert: nach 12 Monaten 25 Prozent Zuschlag, nach 24 Monaten 50 Prozent Zuschlag, nach 36 Monaten 75 Prozent Zuschlag auf den EEE. Finanzierungsmöglichkeiten: Rente aus Versorgungswerk (Ärzte oft 3.000 bis 6.000 Euro/Monat), Kapitalpuffer aus Ersparnissen, Pflegezusatzversicherung (Pflege-Tagegeld 100 bis 200 Euro/Tag = 3.000 bis 6.000 Euro/Monat). Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII): Wenn Eigenanteile das Einkommen übersteigen, kann Sozialhilfe beantragt werden; die Kinder des Pflegebedürftigen werden herangezogen, sofern ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt (seit 2020 Angehörigen-Entlastungsgesetz). Für Ärzte mit hohen Versorgungswerkansprüchen sind die Pflegeheimkosten meist aus laufendem Einkommen finanzierbar; eine Pflegezusatzversicherung schützt das Kapitalvermögen.
Ärzteversichert vergleicht Pflegezusatzversicherungen für Ärzte und berechnet individuell, wie hoch die Pflegelücke im Ruhestand sein wird.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in besonders teuren Städten (München, Hamburg) zahlen höhere Pflegeheimkosten (bis 7.000 Euro/Monat); hier ist eine höhere Pflegezusatzversicherung mit entsprechendem Tagessatz erforderlich.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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