Der PKV-Basistarif kostet maximal so viel wie der allgemeine Beitragshöchstsatz der GKV – 2025 liegt diese Obergrenze bei rund 860 Euro pro Monat, viele Versicherte zahlen aber deutlich weniger.

Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Auffangnetz in der PKV, das Versicherungsschutz auf GKV-Niveau bietet. Sein Beitrag ist gedeckelt und kann bei Hilfebedürftigkeit halbiert werden.

Hintergrund

Der PKV-Basistarif wurde 2009 mit der Gesundheitsreform eingeführt und ist in § 152 VAG geregelt. Jeder private Krankenversicherer ist verpflichtet, ihn anzubieten. Der Beitrag orientiert sich am GKV-Höchstbeitrag (2025: ca. 858 Euro/Monat inklusive Pflegepflichtversicherung). Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII wird der Beitrag auf die Hälfte, also rund 430 Euro, gesenkt. Ist auch das zu viel, übernimmt der Sozialhilfeträger den Differenzbetrag. Der Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung: keine Chefarztbehandlung, keine Einzel- oder Zweibettzimmer, Zahnersatz nach dem Festzuschusssystem der GKV. Für Ärzte, die in die PKV eingetreten sind und vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ist der Basistarif oft die einzige Möglichkeit, im System zu bleiben.

Ärzteversichert empfiehlt Betroffenen, den Basistarif nur als kurzfristige Lösung zu nutzen und so früh wie möglich wieder in einen Normaltarif zu wechseln, da die Leistungen erheblich schlechter sind.

Wann gilt das nicht?

Beihilfeberechtigte Ärzte (Beamte) können den Basistarif nicht wählen, da er speziell für Personen ohne Beihilfeanspruch konzipiert ist. Personen, die noch nie PKV-versichert waren, haben ebenfalls keinen Anspruch – der Basistarif steht nur PKV-Bestandsversicherten und bestimmten Wechselwilligen offen.

Quellen

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