Die PKV erstattet bei einer Geburt in der Regel alle medizinisch notwendigen Kosten, einschließlich des stationären Aufenthalts, der ärztlichen Behandlung und der Hebammenleistungen – bei hochwertigen Tarifen ohne Eigenanteil.
Hintergrund
Die Gesamtkosten einer unkomplizierten Geburt im Krankenhaus liegen bei etwa 2.500 bis 5.000 Euro nach GOÄ; bei Kaiserschnitt oder Komplikationen können sie 6.000 Euro und mehr erreichen. Die PKV erstattet diese Kosten nach den vereinbarten Erstattungssätzen des Tarifs. Besonderes Augenmerk gilt der Nachsorge: Viele Tarife übernehmen auch Hebammenbesuche nach der Entbindung. Für das Neugeborene muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eine eigene PKV beantragt werden; bis dahin gilt das Neugeborene in vielen Tarifen als mitversichert, ohne Gesundheitsprüfung, sofern das Kind gesund zur Welt kommt (sogenannte Neugeborenennachversicherung). Auch Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) sind in Premium-Tarifen vollständig abgedeckt.
Ärzteversichert empfiehlt, die PKV für das Neugeborene spätestens zwei Monate nach der Geburt zu beantragen, um die beitragsfreie Aufnahme sicherzustellen.
Wann gilt das nicht?
Wird das Neugeborene nicht fristgerecht angemeldet, entfällt die beitragsfreie Aufnahme, und eine Gesundheitsprüfung mit möglichen Risikozuschlägen wird fällig. Wählt die Patientin ein Geburtshaus statt einer Klinik, sind die Erstattungsregeln tarifabhängig – nicht alle PKV-Verträge erstatten Geburtshausleistungen vollumfänglich.
Quellen
- PKV-Verband – Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt
- BMG – Mutterschaftsleistungen und Krankenversicherung
- BaFin – Versicherungsschutz für Neugeborene
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