Die PKV erstattet medizinisch notwendige Kurmaßnahmen und Rehabilitationsleistungen je nach Tarif vollständig oder mit einem definierten Eigenanteil – ambulante Vorsorgekuren werden restriktiver behandelt als stationäre Anschlussheilbehandlungen.
Hintergrund
Grundsätzlich unterscheidet die PKV zwischen drei Arten: stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhausaufenthalt, stationäre medizinische Rehabilitation und ambulante Vorsorgekur. Die AHB wird in der Regel problemlos erstattet, da sie medizinisch klar indiziert ist; Kosten von 3.000 bis 8.000 Euro für einen dreiwöchigen Aufenthalt sind üblich. Für eigeninitiierte Kuren ist eine ärztliche Verordnung und oft eine Voranfrage beim Versicherer erforderlich; viele Tarife begrenzen die Erstattung auf einen Maximalbetrag pro Jahr (z. B. 3.500 Euro). Fahrtkosten zur Reha-Einrichtung werden in manchen Tarifen ebenfalls erstattet. Für Ärzte, die selbst als Privatpatienten hohe Leistungsansprüche stellen, lohnt sich ein Tarif mit umfangreicher Reha-Klausel.
Wann gilt das nicht?
Wellness-Kuren ohne ärztliche Indikation sind von der Erstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Suchterkrankungen gelten besondere Regelungen; Entzugsbehandlungen werden aber medizinisch notwendig in der Regel erstattet. In Tarifen mit hohem Selbstbehalt kann die Eigenbeteiligung die Erstattung schmälern.
Quellen
- PKV-Verband – Rehabilitation und Kur in der PKV
- BMG – Reha-Leistungen im Versicherungsrecht
- BaFin – Leistungspflichten privater Krankenversicherer
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