Die PKV erstattet Arzthonorare nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); der Regelsatz ist das 2,3-fache, der zulässige Höchstsatz das 3,5-fache der Einfachgebühr – höhere Liquidationen werden nur mit schriftlicher Vereinbarung anerkannt.
Hintergrund
Die GOÄ regelt seit 1996, welche Leistungen Ärzte abrechnen dürfen und in welchem Rahmen. Der einfache Gebührensatz (1,0-fach) ist die Basis; für ambulante Behandlungen gilt das 2,3-fache als Regelsteigerungssatz, für besondere Leistungen (Schwierigkeitsgrad, Aufwand) bis zum 3,5-fachen. Liquidationen über dem 2,3-fachen Satz muss der Arzt begründen. Die meisten PKV-Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen Satz ohne Nachfrage; darüber hinausgehende sogenannte GOÄ-Überschreitungen erfordern eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ). Für Ärzte als Patienten besonders relevant: Da Kollegen häufig Privatpatienten bevorzugt behandeln und hochwertige Abrechnungen stellen, lohnt sich ein Tarif mit maximaler GOÄ-Erstattung. Die neue GOÄ (GOÄ 2025) ist in Vorbereitung und soll die Vergütung erheblich anheben – PKV-Tarife werden entsprechend angepasst.
Ärzteversichert zeigt, welche Tarife auch nach Einführung der neuen GOÄ eine vollständige Kostenübernahme garantieren.
Wann gilt das nicht?
Tarife mit Begrenzung auf den 2,3-fachen Satz führen bei höheren Rechnungen zu Eigenanteilen. Im Basistarif werden Leistungen nur nach dem einfachen Satz vergütet; Ärzte rechnen im Basistarif häufig gar nicht als Privatarzt ab.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ: Gebührenordnung für Ärzte
- PKV-Verband – Erstattungsregeln für Arztrechnungen
- BaFin – Leistungspflichten in der PKV
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →