Die PKV erstattet Arzthonorare nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); der Regelsatz ist das 2,3-fache, der zulässige Höchstsatz das 3,5-fache der Einfachgebühr – höhere Liquidationen werden nur mit schriftlicher Vereinbarung anerkannt.

In hochwertigen PKV-Tarifen werden Arzthonorare bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz vollständig erstattet; einige Tarife übernehmen auch darüber hinausgehende Rechnungen bis zu einem definierten Mehrfachen, sofern eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt.

Hintergrund

Die GOÄ regelt seit 1996, welche Leistungen Ärzte abrechnen dürfen und in welchem Rahmen. Der einfache Gebührensatz (1,0-fach) ist die Basis; für ambulante Behandlungen gilt das 2,3-fache als Regelsteigerungssatz, für besondere Leistungen (Schwierigkeitsgrad, Aufwand) bis zum 3,5-fachen. Liquidationen über dem 2,3-fachen Satz muss der Arzt begründen. Die meisten PKV-Tarife erstatten bis zum 3,5-fachen Satz ohne Nachfrage; darüber hinausgehende sogenannte GOÄ-Überschreitungen erfordern eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ). Für Ärzte als Patienten besonders relevant: Da Kollegen häufig Privatpatienten bevorzugt behandeln und hochwertige Abrechnungen stellen, lohnt sich ein Tarif mit maximaler GOÄ-Erstattung. Die neue GOÄ (GOÄ 2025) ist in Vorbereitung und soll die Vergütung erheblich anheben – PKV-Tarife werden entsprechend angepasst.

Ärzteversichert zeigt, welche Tarife auch nach Einführung der neuen GOÄ eine vollständige Kostenübernahme garantieren.

Wann gilt das nicht?

Tarife mit Begrenzung auf den 2,3-fachen Satz führen bei höheren Rechnungen zu Eigenanteilen. Im Basistarif werden Leistungen nur nach dem einfachen Satz vergütet; Ärzte rechnen im Basistarif häufig gar nicht als Privatarzt ab.

Quellen

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