In der Elternzeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV vollständig – Ärzte tragen den vollen Beitrag selbst, was je nach Tarif 300 bis 700 Euro monatlich bedeutet.

Anders als GKV-Versicherte erhalten PKV-Mitglieder in der Elternzeit keinen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber und auch keinen staatlichen Zuschuss – der Beitrag läuft in voller Höhe weiter und muss aus eigenem Einkommen oder dem Elterngeld bestritten werden.

Hintergrund

Angestellte Ärzte in der PKV erhalten normalerweise einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 Prozent des Beitrags, maximal jedoch die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags (2025: ca. 430 Euro). Während der Elternzeit ruht der Anspruch auf diesen Zuschuss, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine Ärztin mit 600 Euro Monatsbeitrag zahlt also statt netto 170 Euro (nach Zuschuss) plötzlich die vollen 600 Euro selbst. Möglichkeit zur Beitragssenkung: Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif beim selben Versicherer (§ 204 VVG), Aussetzung von Wahlleistungen oder Erhöhung des Selbstbehalts für die Dauer der Elternzeit. Selbstständige Ärzte zahlen grundsätzlich immer den vollen Beitrag selbst – für sie ändert sich in der Elternzeit nichts an der Beitragsstruktur.

Ärzteversichert berät, welche Tarifoptionen in der Elternzeit zur Beitragssenkung genutzt werden können, ohne Lücken zu riskieren.

Wann gilt das nicht?

Beamte auf Elternzeit haben weiterhin Beihilfeanspruch; ihr PKV-Beitrag bleibt niedrig, da nur der Restanteil privat zu versichern ist. Wer während der Elternzeit ein geringfügiges Einkommen erzielt und die Einkommensgrenze nicht überschreitet, bleibt in der PKV ohne Anspruch auf Pflichtversicherungsstatus.

Quellen

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