Der PKV-Notlagentarif kostet monatlich nur rund 100 bis 150 Euro und wird automatisch aktiviert, wenn ein Versicherter mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist – er deckt aber nur akute und unaufschiebbare Behandlungen ab.

Der Notlagentarif nach § 153 VAG ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestschutz für PKV-Versicherte mit erheblichen Beitragsrückständen: Er sichert das Überleben, schützt aber nicht vor planbaren Therapien oder chronischen Behandlungen.

Hintergrund

Gerät ein PKV-Versicherter mit mehr als einem Monatsbeitrag in Verzug, ruht der reguläre Versicherungsschutz nach § 193 Abs. 6 VVG zunächst; bei Rückständen von mehr als zwei Monatsbeiträgen wird der Versicherte automatisch in den Notlagentarif überführt. Dieser kostet nur einen Bruchteil des regulären Beitrags (Richtwert 2025: ca. 100 bis 160 Euro). Erstattungsfähig sind nur akut notwendige Behandlungen, Schmerztherapie, Geburtshilfe und Behandlungen von Kindern und Schwangeren. Chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Bluthochdruck werden nicht mehr dauerhaft behandelt; Wahlleistungen entfallen vollständig. Die Rückstände werden nicht erlassen – sie häufen sich weiter an. Für Ärzte in wirtschaftlicher Notlage ist ein frühzeitiges Gespräch mit dem Versicherer über Stundungsvereinbarungen deutlich vorteilhafter.

Ärzteversichert rät, bei drohenden Beitragsrückständen sofort aktiv zu werden, bevor der Notlagentarif greift.

Wann gilt das nicht?

Beihilfeberechtigte Beamte können nicht in den Notlagentarif eingestuft werden, solange die Beihilfe läuft. Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf den halbierten Basistarif – in diesem Fall greift der Notlagentarif ebenfalls nicht.

Quellen

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