Der PKV-Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt – 2025 maximal rund 860 Euro monatlich – und steht ausschließlich PKV-Versicherten mit einem Altvertrag aus der Zeit vor 2009 offen.
Hintergrund
Der Standardtarif wurde durch die Gesundheitsreform 1994 eingeführt und war bis 2008 das gesetzliche Sicherheitsnetz für PKV-Versicherte. Ab 2009 ersetzte ihn der Basistarif für neue PKV-Verträge. Für bestehende Verträge vor 2009 haben PKV-Versicherte ab dem 55. Lebensjahr, nach zehn Jahren PKV-Mitgliedschaft oder bei Rentenbezug ein Wechselrecht in den Standardtarif – sofern ihr regulärer Beitrag den GKV-Höchstbeitrag übersteigt. Der Beitrag im Standardtarif darf den allgemeinen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten (2025: ca. 858 Euro inklusive Pflegepflichtversicherung). Die Leistungen entsprechen weitgehend dem GKV-Standard: kein Chefarzt, kein Einzelzimmer, Zahnersatz nach Festzuschuss. Für Ärzte im Standardtarif bedeutet dies einen erheblichen Rückschritt bei der Versorgungsqualität – es lohnt sich daher, vor einem Wechsel alle Alternativen zu prüfen.
Ärzteversichert analysiert, ob ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG eine sinnvollere Alternative zum Standardtarif ist.
Wann gilt das nicht?
PKV-Versicherte, die ihren Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, haben kein Recht auf den Standardtarif – für sie gilt nur der Basistarif als gesetzliches Auffangnetz.
Quellen
- PKV-Verband – Standardtarif und Basistarif im Vergleich
- BaFin – Wechselrecht in den Standardtarif
- BMG – Geschichte der PKV-Reform und Standardtarif
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