Ein interner PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG ist kostenlos – der Versicherer darf keine Wechselgebühr berechnen, und die angesammelten Alterungsrückstellungen bleiben vollständig beim neuen Tarif erhalten.
Hintergrund
§ 204 VVG gewährt PKV-Versicherten seit 2009 das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif desselben Versicherers zu wechseln, sofern der neue Tarif gleichwertige Leistungen bietet. Für den Wechsel in einen günstigeren Tarif muss keine neue Gesundheitsprüfung absolviert werden; vorhandene Risikozuschläge bleiben jedoch bestehen. Wechsel in einen höherwertigen Tarif (z. B. mehr Leistungen, Chefarzt) kann dagegen eine erneute Prüfung erfordern. Die Alterungsrückstellungen werden vollständig angerechnet – das ist der entscheidende Vorteil gegenüber einem Anbieterwechsel. Praxisbeispiel: Ein Arzt mit 30.000 Euro Alterungsrückstellung und 750 Euro Monatsbeitrag kann in einen neueren Tarif mit 550 Euro wechseln und spart 200 Euro monatlich bei gleichem Leistungsniveau. Die einzigen „Kosten" entstehen durch den Zeitaufwand der Beratung und einen möglichen kurzfristigen Zeitraum ohne Übergangsleistungen.
Ärzteversichert unterstützt bei der Analyse, ob und in welchen Tarif ein Wechsel beim aktuellen Versicherer sinnvoll ist.
Wann gilt das nicht?
Wer in einen Tarif mit besseren Leistungen wechseln möchte (z. B. Einzelzimmer nachrüsten), muss eine Gesundheitsprüfung bestehen. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter unterliegt nicht § 204 VVG – hier entfallen die Alterungsrückstellungen vollständig, und eine neue Gesundheitsprüfung ist obligatorisch.
Quellen
- VVG § 204 – Tarifwechselrecht in der PKV
- PKV-Verband – Tarifwechsel: Rechte und Verfahren
- BaFin – Verbraucherrechte beim PKV-Tarifwechsel
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →