Ein PKV-Wechsel innerhalb desselben Anbieters nach § 204 VVG ist kostenfrei – keine Wechselgebühr, keine Gesundheitsprüfung beim gleichwertigen Tarif, volle Mitnahme der Alterungsrückstellungen.
Hintergrund
§ 204 VVG, in Kraft seit 2009, verpflichtet PKV-Versicherer, einen internen Tarifwechsel in gleichwertige oder schlechtere Tarife ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wechselgebühr zuzulassen. Die angesammelten Alterungsrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet, was zu einer sofortigen Beitragsreduzierung führt. Praxisbeispiel: Ein 50-jähriger Facharzt mit 900 Euro Monatsbeitrag und 80.000 Euro Alterungsrückstellung kann durch internen Wechsel in einen neueren Tarif auf 650 Euro sinken – 250 Euro Ersparnis monatlich, ohne Leistungseinbuße. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer zu stellen; eine Frist gibt es nicht. Versicherer sind verpflichtet, dem Wechsel in einen gleichwertigen Tarif zuzustimmen; Verweigerungen sind mit der BaFin zu klären.
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Wann gilt das nicht?
Wer in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln möchte (z. B. höherwertige Zahnleistungen oder Einzelzimmer nachrüsten), kann eine neue Gesundheitsprüfung mit Risikozuschlägen erwarten. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer greift § 204 VVG nicht; dort verliert man die Alterungsrückstellungen.
Quellen
- VVG § 204 – Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung
- PKV-Verband – Interner Tarifwechsel: Anleitung und Rechte
- BaFin – Durchsetzung des Tarifwechselrechts
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