Praxis-Kooperationen verursachen einmalige Kosten für Vertragsgestaltung von 500 bis 3.000 Euro sowie laufende Verwaltungskosten; darüber hinaus entstehen Kosten durch gemeinsame Investitionen in Ausstattung oder Personal.
Die Kosten einer Praxiskooperation hängen von der gewählten Form ab: Eine einfache Kooperationsvereinbarung kostet 500 bis 1.500 Euro an Anwaltsgebühren; eine Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ erfordert notarielle Beurkundung und steuerliche Beratung im Gesamtumfang von 3.000 bis 10.000 Euro.
Hintergrund
Ärzte kooperieren in verschiedenen Rechtsformen, die jeweils unterschiedliche Kosten verursachen:
- Praxisgemeinschaft (gemeinsame Räumlichkeiten, getrennte Abrechnung): Einmalige Vertragsgestaltung 500 bis 1.500 Euro; laufende anteilige Miet-, Personal- und Betriebskosten.
- Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Gesellschaftsvertrag (GbR oder Partnerschaft) kostet 1.500 bis 5.000 Euro; gemeinsame Haftung und Abrechnung erforderlich.
- MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum): Gründungskosten 5.000 bis 20.000 Euro für Rechts- und Steuerberatung, Notar und Zulassungsantrag.
- Laufende Verwaltungskosten: Steuerlicher Mehraufwand, Jahresabschlüsse, ggf. externe Geschäftsführung; schätzungsweise 2.000 bis 8.000 Euro jährlich extra im Vergleich zu einer Einzelpraxis.
Kooperationen erfordern außerdem eine Anpassung der Betriebshaftpflicht, da gemeinsam verursachte Schäden Haftungsfragen bei allen Partnern aufwerfen können.
Wann gilt das nicht?
Kurzfristige Vertretungsregelungen oder informelle gegenseitige Unterstützung zwischen Ärzten begründen noch keine Kooperation im rechtlichen Sinne. Angestellte Ärzte in einem MVZ sind keine Kooperationspartner, sondern Arbeitnehmer mit Lohnkosten für den Träger.
Ärzteversichert berät Ärzte, die Kooperationsformen planen, zur notwendigen Anpassung von Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Praxisausfallversicherung.
Quellen
- KBV – Zulassung und Kooperationsformen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht und Kooperation
- Gesetze im Internet – SGB V § 95
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