Eine Praxisinsolvenz verursacht direkte Verfahrenskosten von 2.000 bis 20.000 Euro; hinzu kommen Verluste aus uneinbringlichen Forderungen, Mietzahlungsverpflichtungen und Reputationsschäden.
Die Kosten einer Praxisinsolvenz umfassen Insolvenzverfahrenskosten (Mindestbetrag ca. 1.500 Euro für die Verfahrenseröffnung, Insolvenzverwaltervergütung von 1.000 bis 15.000 Euro) sowie den vollständigen oder teilweisen Verlust des Praxiswertes und offener Honorarforderungen.
Hintergrund
Arztpraxen sind als Freiberufler-Unternehmen von wirtschaftlicher Schieflage nicht ausgenommen. Eine Insolvenz tritt ein, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt (§§ 17, 19 InsO). Die wichtigsten Kostenpositionen:
- Insolvenzverfahrenskosten: Gerichtliche Verfahrensgebühr ab 1.500 Euro; Insolvenzverwaltervergütung 1.000 bis 15.000 Euro abhängig von der Insolvenzmasse.
- Rechtsberatungskosten vor und während des Verfahrens: 2.000 bis 8.000 Euro.
- Verlust laufender Honorarforderungen: Nicht eingezogene Forderungen werden Teil der Insolvenzmasse.
- Mietzahlungsansprüche: Laufende Miete bis zur Kündigung des Mietvertrags.
- Folgekosten: Haftungsfragen für Behandlungsfehler bleiben bestehen; die Berufshaftpflichtversicherung muss weiter laufen.
Entscheidend: Die Kassenzulassung erlischt bei dauerhafter Praxisunfähigkeit. Praxisinhaber sollten frühzeitig Sanierungsmaßnahmen ergreifen, bevor der Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte sind von der Praxisinsolvenz als Person nicht betroffen; sie verlieren ihren Arbeitsplatz, sind aber nicht persönlich haftend. Bei Zahnarztpraxen mit eigenem Dentallabor können besondere Verbindlichkeiten entstehen, die das Verfahren komplexer machen.
Ärzteversichert empfiehlt, bereits bei ersten Liquiditätsproblemen eine Praxisausfallversicherung und ein stabiles betriebswirtschaftliches Controlling als Frühwarnsystem einzusetzen.
Quellen
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