Die Privatliquidation selbst ist für Ärzte kostenfrei; externe Abrechnungsdienstleister verlangen für die Übernahme der Abrechnung 2 bis 5 % des Rechnungsbetrages.
Die Erstellung von Privatliquidationen nach GOÄ verursacht internen Zeitaufwand (ca. 10 bis 20 Minuten pro Rechnung) oder externe Abrechnungskosten von 2 bis 5 % des Honorarvolumens. Für eine Praxis mit 200.000 Euro Privathonorar im Jahr fallen bei Outsourcing 4.000 bis 10.000 Euro Abrechnungsgebühren an.
Hintergrund
Die Privatliquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten und PKV-Versicherten. Wichtige Aspekte:
- GOÄ-Steigerungsfaktoren: Der Gebührenrahmen sieht einfachen bis 3,5-fachen Steigerungsfaktor vor; Faktor 2,3 gilt als Regelfall; über 2,3 muss begründet werden.
- Interne Abrechnung: Zeitaufwand 10 bis 20 Minuten pro Rechnung; bei hohem Privatpatientenanteil entstehen erhebliche Personalkosten.
- Outsourcing: Verrechnungsgesellschaften übernehmen Rechnungsstellung, Mahnwesen und Forderungsmanagement für 2 bis 5 % des Honorars; bei Factoring (Sofortauszahlung) fallen zusätzlich 0,5 bis 1,5 % Factoringgebühr an.
- Software: GOÄ-Abrechnungsmodule im PVS sind in der Regel inklusive.
Eine nicht ordnungsgemäße GOÄ-Abrechnung kann zu Rückforderungen durch die PKV und in Extremfällen zu strafrechtlichen Konsequenzen (Abrechnungsbetrug § 263 StGB) führen.
Wann gilt das nicht?
Reine GKV-Praxen rechnen nach EBM ab; eine Privatliquidation entfällt. Bei Ermächtigungsärzten ist die Privatliquidation auf bestimmte Leistungen beschränkt.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Privatliquidation auf korrekte Dokumentation zu achten, da Behandlungsfehler im Zusammenhang mit nicht korrekt abgerechneten Leistungen haftungsrechtliche Konsequenzen haben können.
Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Privatliquidation
- PKV-Verband – Erstattung privatärztlicher Leistungen
- KBV – Abrechnungsregeln
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →