Regress-Vermeidung kostet Kassenärzte je nach eingesetzten Maßnahmen zwischen 500 und 5.000 Euro jährlich; ein nicht vermiedener Regress kann jedoch Forderungen von 10.000 bis weit über 100.000 Euro nach sich ziehen.
Kassenpatienten-Regresse entstehen bei unwirtschaftlichem Verordnungsverhalten (Arzneimittel, Heilmittel, Krankenhauseinweisungen). Die Prüfverfahren der Krankenkassen und KV können zu Rückforderungen von 10.000 bis über 100.000 Euro führen; präventive Beratung und Abrechnungsscreening kosten 500 bis 5.000 Euro jährlich.
Hintergrund
Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V verpflichtet Vertragsärzte zu wirtschaftlichem Verordnungsverhalten. Weichen Verordnungskosten eines Arztes signifikant vom Fachgruppendurchschnitt ab, kann die Krankenkasse ein Prüfverfahren einleiten. Regress-Vermeidung umfasst:
- Regelmäßige Verordnungsanalyse: Vergleich des eigenen Verordnungsverhaltens mit Fachgruppenstatistiken; interne Auswertung über PVS oder externe Beratung 500 bis 2.000 Euro/Jahr.
- Rechtsberatung bei Prüfanfragen: Anwalt mit Kassenarztrecht-Schwerpunkt, 150 bis 350 Euro/Stunde.
- Fortbildung zu Leitlinien: Regelmäßige CME-Fortbildungen sichern leitliniengerechte Verordnung; Kosten variieren (0 bis 500 Euro/Jahr für Kurse).
- Software-gestützte Plausibilitätsprüfung: Manche PVS-Systeme haben integrierte Budgetampeln; 0 bis 50 Euro/Monat Mehrkosten.
Versicherung: Manche Versicherer bieten Rechtsschutz speziell für KV-Regressverfahren an; das ist ein eigenständiger Baustein in spezialisierten Arzt-Rechtsschutzpolicen.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte sind keinem GKV-Wirtschaftlichkeitsgebot unterworfen und haben kein Regressrisiko aus Kassenverordnungen. Angestellte Ärzte tragen das Regressrisiko in der Regel nicht persönlich; es liegt beim Praxisinhaber oder Klinikträger.
Ärzteversichert empfiehlt Kassenärzten, Regress-Risiken frühzeitig durch Abrechnungsscreening zu minimieren und im Bedarfsfall auf einen spezialisierten Rechtsschutz zurückzugreifen.
Quellen
- KBV – Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress
- Gesetze im Internet – SGB V § 12
- Bundesärztekammer – Kassenarztrecht
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