Rehabilitationsleistungen der GKV sind für Versicherte mit einer Zuzahlung von 10 Euro täglich verbunden, maximal jedoch für 28 Tage im Kalenderjahr; Zuzahlungsbefreiungen gelten bei Erreichen der Belastungsgrenze.

Gesetzlich Versicherte zahlen für stationäre Reha-Leistungen 10 Euro täglich als Eigenbeteiligung (§ 40 Abs. 5 SGB V); die GKV übernimmt die weitaus überwiegenden Kosten von typischerweise 150 bis 250 Euro täglich. Ambulante Reha ist bei der GKV in der Regel ohne Zuzahlung oder mit geringer Zuzahlung möglich.

Hintergrund

Rehabilitationsleistungen der GKV umfassen medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit. Für Ärzte als verordnende Instanz und als Versicherte sind folgende Punkte relevant:

  • Stationäre medizinische Reha: GKV-Gesamtkosten 150 bis 250 Euro/Tag; Versicherter zahlt 10 Euro/Tag, max. 280 Euro/Reha-Aufenthalt.
  • Ambulante Reha: Kosten werden vollständig übernommen; Fahrtkosten anteilig nach § 60 SGB V erstattet.
  • Anschlussrehabilitation (AHB): Im Anschluss an Krankenhausaufenthalt; Zuzahlung wie stationäre Reha.
  • Belastungsgrenze: Zuzahlungen sind auf 2 % (Chroniker: 1 %) des jährlichen Bruttoeinkommens begrenzt; danach Befreiung.
  • Verordnung: Vertragsärzte verordnen Reha über das Formular 60 und leiten es an die Krankenkasse weiter; diese genehmigt den Antrag.

Für GKV-versicherte Ärzte (angestellte Klinikmitarbeiter) gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Versicherten.

Wann gilt das nicht?

PKV-versicherte Ärzte haben keinen Anspruch auf GKV-Reha-Leistungen; Reha-Leistungen werden nach den Tarifstufen der PKV erstattet. Reha-Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) haben Vorrang vor GKV-Leistungen, wenn sie auf Rentenerhalt ausgerichtet sind.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die optimale Nutzung von Reha-Ansprüchen aus Versorgungswerk und privater Zusatzversicherung zur Ergänzung der GKV-Leistungen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →