Als angestellter Klinikarzt zahlt man 9,3 % des Bruttogehalts (bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro jährlich in 2025) als Arbeitnehmeranteil in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Angestellte Klinikärzte sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen 9,3 % Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeber übernimmt weitere 9,3 %. Die zu erwartende gesetzliche Rente liegt bei Klinikärzten nach 40 Beitragsjahren typischerweise bei 2.000 bis 3.500 Euro monatlich; die Versorgungslücke bis zum gewohnten Einkommensniveau bleibt erheblich.
Hintergrund
Angestellte Klinikärzte unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Die Kerngrößen für 2025:
- Beitragssatz: 18,6 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (je 9,3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
- Beitragsbemessungsgrenze: 96.600 Euro/Jahr (West), was einem maximalen Arbeitnehmeranteil von 8.983 Euro/Jahr entspricht.
- Entgeltpunkte: Pro Jahr wird für das Durchschnittsentgelt (ca. 45.358 Euro, 2025) 1 Entgeltpunkt erworben; bei 2-fachem Durchschnittsentgelt also 2 Punkte.
- Rentenanspruch: Bei 40 Beitragsjahren und Klinikarzt-Gehalt ergibt sich eine GRV-Rente von ca. 2.000 bis 3.500 Euro/Monat; der aktuelle Rentenwert beträgt 39,32 Euro (West, 2025).
Die Versorgungslücke zum letzten Nettoeinkommen ist für Klinikärzte erheblich; ergänzende betriebliche Altersversorgung (bAV) und private Vorsorge sind wichtig.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte sind in der Regel Mitglieder im ärztlichen Versorgungswerk und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Beamtete Krankenhausärzte (Universitätskliniken) haben einen separaten Pensionsanspruch.
Ärzteversichert unterstützt Klinikärzte dabei, ihre GRV-Ansprüche mit ergänzender Altersvorsorge (Rürup, betriebliche Altersversorgung) optimal zu kombinieren.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Ansprüche und Beiträge
- Bundesministerium der Finanzen – Vorsorgeaufwendungen
- Bundesärztekammer – Versorgungswerk und GRV
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