Das Ausstellen einer Röntgenverordnung ist für niedergelassene Ärzte ohne direkte Kostengebühr; indirekte Kosten entstehen durch Dokumentationspflichten und Strahlenschutz-Anforderungen.
Eine Röntgenverordnung (rechtfertigende Indikation nach § 83 StrlSchG) ist Pflicht vor jeder Röntgenuntersuchung und kostet den verordnenden Arzt nichts direkt. Für die Röntgenuntersuchung selbst werden nach EBM oder GOÄ Vergütungen abgerechnet; die Einrichtung und der Betrieb einer eigenen Röntgenabteilung kostet dagegen erheblich.
Hintergrund
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG, seit 2019) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regeln die Anforderungen an die Röntgendiagnostik in Praxen. Wichtige Punkte:
- Rechtfertigende Indikation: Jede Röntgenuntersuchung benötigt eine ärztliche Indikation, die dokumentiert werden muss (§ 83 StrlSchG). Verordnende Ärzte tragen die Verantwortung für die Indikationsstellung.
- Fachkunde im Strahlenschutz: Röntgenuntersuchungen dürfen nur von Ärzten mit entsprechender Fachkunde oder unter Aufsicht durchgeführt werden; Kurs ca. 500 bis 1.500 Euro.
- Meldepflicht: Neue Röntgengeräte müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Aufzeichnungspflicht: Alle Röntgenaufnahmen und zugehörige Angaben müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Qualitätssicherung: DIN 6868-Prüfungen der Geräte kosten 300 bis 800 Euro jährlich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne eigene Röntgenabteilung verordnen lediglich eine Überweisung zur Röntgendiagnostik; die Pflichten des Betreibers einer Röntgenanlage entfallen. In der Telemedizin oder beim Teleradiologiedienst gelten besondere Anforderungen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit Röntgenabteilung, ihren Haftpflichtschutz explizit auf Schäden durch ionisierende Strahlung zu prüfen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Strahlenschutzgesetz
- Bundesministerium für Gesundheit – Strahlenschutz
- GDV – Haftpflichtschutz für Praxen
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