Eine Röntgenverordnung (rechtfertigende Indikation) ist für verordnende Ärzte ohne direkte Gebühr; die Röntgenuntersuchung selbst wird nach EBM (Kassenpatient) oder GOÄ (Privatpatient) abgerechnet.

Die Röntgenverordnung als solche kostet nichts; sie ist die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der ärztlichen Indikationsstellung (§ 83 StrlSchG). Die Vergütung der Röntgenuntersuchung für Kassenpatienten erfolgt nach EBM GOP 340x; Privatpatienten werden nach GOÄ Nr. 5000 ff. abgerechnet.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG 2019) verpflichtet den Arzt zur Stellung einer rechtfertigenden Indikation vor jeder Röntgenuntersuchung. Die wichtigsten Punkte:

  • Indikationspflicht: Der Arzt muss dokumentieren, warum die Röntgenuntersuchung medizinisch notwendig ist und der Nutzen die Strahlenbelastung überwiegt.
  • Abrechnung: Für Kassenpatienten wird die Röntgenleistung über EBM vergütet (z. B. GOP 34110 für Übersichtsaufnahme Thorax, ca. 10 bis 25 Euro Vergütung); Privatpatienten nach GOÄ (z. B. Nr. 5137, Faktor 2,3: ca. 20 bis 60 Euro je nach Aufnahme).
  • Aufbewahrungspflicht: Röntgenaufnahmen und zugehörige Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Überweisungspflicht: Ärzte ohne eigene Röntgenanlage können Überweisungen zur Röntgendiagnostik ausstellen (ohne eigene Kostenpflicht).

Wann gilt das nicht?

Schnittbildverfahren wie CT und MRT unterliegen ebenfalls dem Strahlenschutzgesetz (ionisierende Strahlung) bzw. dem MRT-Betreiberrecht; für MRT ist keine Röntgenverordnung nach StrlSchG erforderlich, da keine ionisierende Strahlung verwendet wird.

Ärzteversichert empfiehlt Praxen mit eigenen Röntgenanlagen, alle Strahlenschutzpflichten als integralen Bestandteil ihres Qualitäts- und Risikomanagements zu verstehen.

Quellen

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