Rückstellungen in der Arztpraxis verursachen keine direkten Kosten; sie mindern jedoch den steuerlich zu versteuernden Gewinn und verbessern so die Liquiditätssituation der Praxis.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Urlaubsansprüche des Personals, offene Behandlungshaftungsfälle, Jahresabschlusskosten) sind steuerlich zulässig und senken den versteuernden Gewinn. Bei einem Steuersatz von 42 % spart eine Rückstellung von 10.000 Euro bis zu 4.200 Euro Steuern.

Hintergrund

Praxisinhaber können steuerrechtlich zulässige Rückstellungen bilden, um zukünftige Verbindlichkeiten bilanziell zu antizipieren. Die wichtigsten Kategorien:

  • Urlaubsrückstellungen (für anteiliges Personal-Urlaubsentgelt): Berechnung auf Basis nicht genommener Urlaubstage mal Tageslohn; typisch 1.000 bis 5.000 Euro je nach Personalstärke.
  • Rückstellungen für Jahresabschluss- und Steuerberatungskosten: Für den noch nicht abgerechneten Teil der Steuerberaterleistungen; 2.000 bis 5.000 Euro.
  • Rückstellungen für Behandlungshaftungsfälle: Bei laufenden Haftungsansprüchen, sofern der Schadeneintritt wahrscheinlich ist; Höhe richtet sich nach der erwarteten Schadensumme.
  • Gewerbesteuerrückstellungen: Für Praxen in der Rechtsform einer GbR oder GmbH.

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die die meisten Arztpraxen nutzen, sind Rückstellungen steuerlich nicht abzugsfähig; nur bilanzierende Praxen (Buchführungspflicht) können Rückstellungen bilden.

Wann gilt das nicht?

Praxen mit EÜR (unter der Buchführungspflichtgrenze von 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn gemäß § 141 AO) können keine steuerlichen Rückstellungen bilden. Angestellte Ärzte haben keine eigenen Praxisrückstellungen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Jahresabschlussplanung systematisch zu prüfen, welche Rückstellungsmöglichkeiten die Steuerlast der Praxis senken können.

Quellen

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