Ein ruhender PKV-Vertrag kostet je nach Konstellation zwischen 0 und dem vollen Beitrag; bei Wechsel in die GKV (z. B. durch Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze) wird der PKV-Vertrag ruhend gestellt und die Kosten sinken auf den gesetzlichen Notlagentarif.
Wechselt ein PKV-Versicherter (z. B. ein Arzt bei Elternzeit oder Beschäftigung unter der Pflichtversicherungsgrenze) vorübergehend in die GKV, kann die PKV auf den Notlagentarif (§ 153 VVG) ruhend gestellt werden; die monatlichen Kosten betragen dann ca. 100 bis 150 Euro. Beim Ruhenstellen auf den Basistarif werden 280 bis 450 Euro/Monat fällig.
Hintergrund
Das Ruhenstellen eines PKV-Vertrags ist relevant, wenn ein PKV-Versicherter vorübergehend pflichtversicherungspflichtig wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VVG i. V. m. § 193 VVG). In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer die PKV auf den Notlagentarif oder Basistarif umstellen:
- Notlagentarif (§ 153 VVG): Beitrag ca. 80 bis 150 Euro/Monat; deckt nur Akutbehandlungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Schutzimpfungen. Für Zeiten, in denen der Versicherte GKV-Leistungen erhält, meist ausreichend.
- Anwartschaftsversicherung: Für Auslandsaufenthalte ohne Krankenversicherungspflicht bietet die PKV eine Anwartschaft an; die PKV ruht, und nach Rückkehr wird der alte Tarif ohne Gesundheitsprüfung reaktiviert; Beitrag typisch 30 bis 100 Euro/Monat.
- Altersrückstellungen: Während des Ruhens werden Altersrückstellungen nicht weitergebildet; das erhöht den Beitrag nach Reaktivierung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die dauerhaft in die GKV wechseln möchten, haben nur begrenzte Möglichkeiten: Eine Rückkehr in die GKV ist für selbstständige Ärzte ohne GKV-Pflichtversicherung nicht möglich. Nur Angestellte unter der Versicherungspflichtgrenze können zurück in die GKV.
Ärzteversichert berät Ärzte bei der optimalen Gestaltung ihres PKV-Schutzes in Übergangsphasen wie Elternzeit, Sabbatical oder Auslandsaufenthalt.
Quellen
- PKV-Verband – Notlagentarif und Ruhendstellung
- Gesetze im Internet – VVG § 153
- Bundesministerium für Gesundheit – PKV-Regelungen
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